Samstag, 18. Februar 2012

Wohin mit Schäuble?

Jetzt wo der Wulff erlegt ist, dreht sich hurtig das mediale Kandidatenkarussell. Honorige Männer wie Joachim Gauck, Thomas de Maizière und Norbert Lammert werden da gehandelt. Auch Wolfgang Schäuble gehört zum Kreise derer, denen man den Job zutrauen würde.

Aber warum sollte Schäuble sich sowas antun? Ein Amt in gleißendem Scheinwerferlicht und ohne wirkliche Macht? Wäre es da nicht besser, einen Job mit unumschränkter Macht, totaler Immunität und ordentlicher Gage zu bekommen? Nicht grell ausgeleuchtet, sondern im streng abgeschirmten Finanzführerbunker? Einen Job wie es ihn bisher in den modernen Demokratien Europas noch nie gab?

Was für ein Amt sollte das denn sein? Gouverneur!


Hier in Auszügen die
Warnung an MdBs (II): Der ESM-Bank-Vertrag vom Steuerzahlerbund in klarem Deutsch kommentiert
Und hier dazu der ESM-Vertrag zum mitlesen.

E S M: Rechtliche und wirtschaftliche Analyse
Zusammenfassung und kritische Würdigung

1. Die Regierungsspitzen der Euroländer gründen die erste europäische, supranationale, ESM-(Mega)-Bank. Diese ist von Lizenzierung befreit (Art. 1, Art. 32, Abs. 9).

2. Die ESM-Bank erhält Blankovollmacht, unbeschränkt Geschäfte jeder Art mit jedermann abschließen (Art. 3).

3. Zur Ermöglichung des Plans „ESM-Bank“ werden den schwachen Euro-Ländern, da diese im Eurosystem an Zahl überwiegen, Stimmrechtsvorteile eingeräumt (Art. 4).

4. Die 17 an der ESM-Gründung beteiligten Finanzminister bilden den rechtlich unantastbaren Gouverneursrat der ESM-Bank (für die BRD: Dr. W. Schäuble). Dieser hat totale Kontrolle und letzte Entscheidungsmacht in allen finanziellen, sachlichen und vor allem personellen Dingen der ESM-Bank. Jeder Rat hat einen Stellvertreter (Art. 5).

5. Die Gouverneure setzen sich ihr Gehalt und das ihrer Direktoren geheim in unbekannter Millionenhöhe selbst fest (Art. 5 Abs. 7 (n), Art 34).

6. Das Aktien-Haftungs-Kapital der ESM-Bank beträgt (zunächst) € 700 Milliarden, aufgeteilt in (a) € 80 Milliarden einzuzahlende Aktien und (b) € 620 Milliarden abrufbare Aktien. (Art. 8 Abs. 1). Die Gouverneure können das Haftungs-Kapital durch Ausgabe neuer Aktien bis in Billionenhöhe (c) beliebig erhöhen (Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1).

7. Im Verlustfall und aus sonstigen Gründen muss nicht eingezahltes ESM-Haftungskapital binnen 7 Tagen eingezahlt werden. Kann ein Mitglied nicht zahlen, wird der dann offene Betrag auf die übrigen Aktionäre umgelegt (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2).

8. Wird das Aktienkapital nicht erhöht (Ziff. 6), haften die Deutschen, je nachdem wie viele ESM-Aktionäre zahlungsunfähig werden , für (Minimum) 27 % - x % (Maximum 100 %) aus € 700 Mrd. Wird das Aktien-Haftungs-Kapital durch Wagemut oder gar Dummheit der Gouverneure erhöht (Art. 8, Art 10), kann sich daraus erhöhte Haftung über € 700 Mrd. hinaus ergeben (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2).

9. Die ESM-Bank kann: (A) Euro-Ländern Überziehungskreditlinien einräumen, Art 14, (B ) Banken finanzieren, Art. 15; (C) Euroländern Kredite geben, Art. 16; (D) von Euro-Ländern direkt Staatsanleihen ankaufen, Art. 17; (E) von Euro-Ländern indirekt Staatsanleihen ankaufen, Art. 18; (F) diese Liste ändern, also auch erweitern, Art. 19; (G) Zinspolitik betreiben , Art. 20; (H) Eurobonds herausgeben, Art. 21. – Summa summarum kann die ESM-Bank Finanzgeschäfte jeder Art und Höhe betreiben. (Art. 14 – 21).

10. Die ESM-Bank-Geldoperationen (A), (C), (D), (E) sind umschuldende Staatsfinanzierung schwacher Euroländer zu Lasten der Bürger der starken Euroländer, insbesondere Deutschlands. Die Bankenhilfe (B ) fließt an die Gläubiger der notleidenden Banken. Die Finanzierungen umfassen immer Neuschulden und Altschulden (seit zumindest 1999).

11. Art. 21: Die ESM-Bank kann unbegrenzt (Refinanzierungs-)Kredit/Geld aufnehmen um damit die Schulden schwacher Euro-Länder/Banken zu finanzieren. Diese neuen ESM-Schulden werden durch das Aktienkapital der ESM-Bank (mindestens € 700 Mrd.) gedeckt, für dessen Einzahlung die Länder/Bürger haften. Wegen des Dominoeffektes haften im Ernstfall die deutschen Bürger in voller Höhe von € 700 Mrd. (ggf. erhöht gem. Art.10!) für alle vom ESM aufgenommenen und in Europa verteilten Gelder/ Kredite. Art. 21 führt also Eurobonds ein, ohne dies auszusprechen.  Gleichzeitig wird damit auf alleiniges Risiko der Bürger ein Schneeballsystem der Kreditfinanzierung aufgebaut.

12. Die ESM-Kredite (Art. 14, 15, 16) haben bei Konkurs eines Eurolandes (etwa Griechenlands) Nachrang gegenüber IWF-Krediten. Daraus folgt – wie jeder nachrangige Gläubiger weiß - ein massiv erhöhtes Verlust/Haftungs-Risiko (Präambel, Abs. 13, Abs. 14).

13. Die indirekten Aktionäre der ESM-Bank, die zahlenden und haftenden Bürger der Euro-Länder (insbes. die deutschen), haben keine Möglichkeit die Geschäfte der ESM-Bank durch Bestellung unabhängiger externer Prüfer auf ordnungsgemäße, sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Solche Prüfungen sind ausgeschlossen (Art. 26 – 30).

14. Die ESM-Bank und ihr Vermögen etc. pp. genießen absolute Immunität und können nie und nirgendwo vor Gericht belangt werden. Gerichtliche oder gesetzgeberische Maßnahmen gelten für sie in Zukunft nicht mehr.  Die ESM-Bank ihrerseits hat Klagerecht gegen jedermann. (Art. 32)

15. Die ESM-Bank ist von Kontrollen und Lizenzen jeder Art befreit (Art. 32 Abs. 9).

16. Die Gouverneure (incl. Dr. Schäuble) und alle sonstigen Mitarbeiter der ESM-Bank haben jetzt und für alle Zukunft Schweigerecht und Schweigepflicht und sichern so die Geheimhaltung (a) ggf. der Operationen der ESM-Bank, (b) ihre eigenen Aktivitäten innerhalb der ESM-Bank und insbesondere (c) die Bestimmungen von Art. 32, 34 - 36 ab.

17. In ihrem ureigenen Interesse genießen alle Gouverneure (incl. Dr. Schäuble), Direktoren etc. pp der ESM-Bank samt Schriftwerk Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer geschäftlichen (nicht amtlichen!) Tätigkeit für die ESM-Bank, gleich ob sie hunderte Milliarden Euro verschleudern, vernichten oder veruntreuen (Art. 35).

18. Die Gehälter der Gouverneure (s.o. Ziff. 5), der Direktoren und sonstigen Mitarbeiter der ESM-Bank sind von allen (auch indirekten) Steuern und Abgaben vollständig befreit. Die Gehälter - unter dem Rang der Gouverneure – unterliegen einer vom Gouverneursrat festgelegten internen Steuer an die ESM-Bank, Art. 36 Abs. 5.

19. Das Volumen der (konsolidierten) Darlehensvergabe von ESM und EFSF ist unbegrenzt und nur in der Übergangsphase auf 500 Milliarden EUR beschränkt (Art. 39, Art 10).

20. Da der jeweilige nationale Regierungschef seinen Finanzminister auf unbestimmte Zeit bestimmt und dieser die jederzeit widerrufbare Position des Gouverneurs besetzt, wird es zu extremen Machtkämpfen um den Posten der Finanzminister und chaotischen Zuständen in der ESM-Bank bei jedem Wechsel des Finanzministers und der Regierung kommen.

21. Mit Ratifizierung des ESM-Vertrages besiegeln die deutschen Bundestagsabgeordneten das Ende ihrer eigenen demokratischen, nationalen Rechte (Art. 47 Abs. 1).

(Veröffentlicht von Peter Boehringer, Änderungen meinerseits nur die weggelassenen Hervorhebungen betreffend, Genehmigung zum Kopieren laut Text erteilt)

Ganz ehrlich, warum sollte Schäuble da ausgerechnet Bundespräsident werden wollen? 

1 Kommentar:

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